Absatz 2 entspricht abgesehen von redaktionellen Änderungen Artikel 51 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2014/24/EU.
Nach Satz 1 werden Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Dies geschieht in der Originalsprache, deren Wortlaut verbindlich ist.
Satz 2 setzt Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Danach dient die Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Inhalte gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber als Nachweis der
Veröffentlichung. In der Bestätigung hat das Amt den Tag der Veröffentlichung anzugeben.