Begründung § 40 Abs. 4 VgV (Veröffentlichung der Bekanntmachungen)

Absatz 4 basiert auf der Bestimmung in Artikel 51 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach der öffentliche Auftraggeber eine europaweite Bekanntmachung auch dann wählen kann, wenn die Auftragsvergabe nicht der Richtlinie 2014/24/EU unterfällt.