Begründung § 5 Abs. 1 Wahrung der Vertraulichkeit VgV

Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Er schützt die Unternehmen im Vergabeverfahren, indem er dem öffentlichen Auftraggeber das Verbot auferlegt, die unternehmensseitig übermittelten und als vertraulich gekennzeichneten Informationen unbefugt an Dritte weiterzugeben. Dies betrifft insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die das Unternehmen im Rahmen seiner Teilnahme am Vergabeverfahren freiwillig offenbart oder nach Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers, z.B. bei der Übermittlung seines Angebotes offenbaren muss.