Den im nächsten Unterabschnitt folgenden Regelungen über die Kommunikation vorangestellt, stellt Absatz 2 Satz 1 in Umsetzung des Artikels 22 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU klar, dass der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und den Grundsatz der Vertraulichkeit auch bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen gewährleisten muss. Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Absatz 2 Satz 2 führt die bisherige Regelung des § 17 EG Absatz 3 VOL/A fort. Die Regelung dient der Vertraulichkeit der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen auch nach Ende des Vergabeverfahrens. Die Pflicht, die genannten Unterlagen eines Vergabeverfahrens auch nach seinem Abschluss vertraulich zu behandeln, dient dem Schutz eines ungestörten Wettbewerbs. Die Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Informationen stehen der Offenlegung der nicht vertraulichen Teile von abgeschlossenen Verträgen, einschließlich späterer Änderungen, nicht entgegen.