Begründung § 5 Abs. 3 Wahrung der Vertraulichkeit VgV

Absatz 3 setzt Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und betrifft Pflichten der Unternehmen zum Schutz der Vertraulichkeit, sofern diese vom öffentlichen Auftraggeber vorgegeben werden. Sie können insbesondere in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung bestehen.

Nach § 128 Absatz 2 Satz 3 GWB können auch die Ausführungsbedingungen des öffentlichen Auftraggebers Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit umfassen.