Begründung § 7 Abs. 1 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens VgV

Absatz 1 übernimmt die in Artikel 41 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Regelung zur vorherigen Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern.