Absatz 1 übernimmt die in Artikel 41 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Regelung zur vorherigen Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern.
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Absatz 1 übernimmt die in Artikel 41 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Regelung zur vorherigen Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern.