Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 41 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU.
Er nennt exemplarisch Maßnahmen, mit denen der öffentliche Auftraggeber sicherstellen kann, dass der Wettbewerb durch vorbefasste Bieter oder Bewerber nicht verzerrt wird. Die Möglichkeit, ein vorbefasstes Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert, ist in § 124 Absatz 1 Nummer 6 GWB geregelt. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.