Absatz 2 regelt die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, über jedes Vergabeverfahren einen Vergabevermerk anzufertigen. Mit der Vorschrift wird Artikel 84 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt. Der Begriff „Vergabevermerk“ entspricht der Terminologie der Richtlinie 2014/24/EU. In zeitlicher Hinsicht kann der Vergabevermerk auch erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung erstellt werden. Nach Maßgabe des Absatzes 3 können sich öffentliche Auftraggeber auf die Vergabebekanntmachung beziehen. Der Vergabevermerk ist in Textform zu erstellen. Der Vergabevermerk muss den vorgegebenen Mindestinhalt entweder direkt aufführen oder die entsprechenden Inhalte durch Bezugnahme auf beigefügte Anlagen kenntlich machen.
Gemäß Nummer 6 sind die Umstände zu dokumentieren, die die Anwendung des Verhandlungsverfahrens und wettbewerblichen Dialogs rechtfertigen. Soweit sich der öffentliche Auftraggeber im Bereich der sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen bewegt, ist er in der Wahl der wettbewerblichen Verfahrensarten gemäß § 65 Absatz 1 dieser Verordnung frei und muss die Wahl einer bestimmten Verfahrensart nicht rechtfertigen.