Absatz 4 Satz 1 regelt in Umsetzung von Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2014/24/EU, dass die Dokumentation für die Dauer der Vertragslaufzeit sowie mindestens für drei Jahre ab dem Tag der Vergabe des Auftrags aufzubewahren ist. Die Aufbewahrungspflicht wird auch auf den Vergabevermerk erstreckt. Mit Absatz 4 Satz 2 wird Artikel 83 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt. Der Zugang zu den Verträgen ist von den öffentlichen Auftraggebern nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften zu gewähren. Die Unterlagen müssen dabei nicht als physische Kopien verwahrt werden; eine entsprechend gesicherte elektronische Speicherung ist diesbezüglich ausreichend.