Begründung zu § 100 Abs. 1 Nr. 2 b GWB (Sektorenauftraggeber)

§ 100 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht der bisherigen Formulierung in § 98 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 GWB.

Die Auftraggebereigenschaft für den privaten Auftraggeber ergibt sich aus dem beherrschenden Einfluss durch einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3.

Neu geregelt ist die Definition des beherrschenden Einflusses in § 100 Absatz 3.