Begründung zu § 104 Abs. 1 GWB (Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge)

§ 104 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 99 Absatz 7 GWB. Die Definition der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträge ergibt sich aus Artikel 1 Nummer 6, 7 und Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG.