Begründung zu § 104 Abs. 2 GWB (Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge)

§ 104 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 99 Absatz 8 GWB. Die Definition der Militärausrüstung folgt aus Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 2009/81/EG.