Begründung zu § 108 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit)

Nach § 108 Absatz 4 Nummer 1 kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 die Kontrolle des Auftragnehmers auch gemeinsam mit anderen Auftraggebern erfolgen. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Kontrolle ergeben sich aus Absatz 5.