Begründung zu § 109 Abs. 2 GWB (Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln)

§ 109 Absatz 2 verweist für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 auf § 145 Nummer 7.