Begründung zu § 109 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln)

§ 109 Absatz 1 Nummer 2 setzt Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Im Sinne des § 109 Absatz 1 Nummer 2 sind Parteien, die sich auf die anwendbaren Vergabeverfahren für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzeinrichtung einigen, der öffentliche Auftraggeber und die internationale Organisation bzw. Finanzierungseinrichtung, die den öffentlichen Auftrag oder Wettbewerb kofinanziert.