Begründung zu § 109 GWB (Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln)

§ 109 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 20 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2014/23/EU. Nach diesen Vorschriften kommen die Richtlinien für nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe nicht zur Anwendung.

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU ist die Bundesregierung verpflichtet, der Europäischen Kommission alle Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zu übermitteln.

Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU regeln ausdrücklich, dass diese Vorschriften nicht auf Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten Anwendung finden. Die zugehörigen Ausnahmen sind in Artikel 17 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 27 der Richtlinie 2014/25/EU geregelt und in § 117 Nummer 4 umgesetzt. Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 GWB ergeben sich die Ausnahmen aufgrund internationaler Vergaberegeln aus § 145 Nummer 7, der Artikel 12 der Richtlinie 2009/81/EG umsetzt; für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit aus § 150 Nummer 7, der Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2014/23/EU umsetzt.