Begründung zu § 111 Abs. 1 GWB (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen)

§ 111 Absatz 1 betrifft öffentliche Aufträge, deren Auftragsteile jeweils unterschiedlichen vergaberechtlichen Vorschriften unterliegen und objektiv trennbar sind. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Wahl, entweder getrennte Aufträge für jeden Teil oder einen Gesamtauftrag zu vergeben.