§ 111 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU sowie von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und sieht für den Fall der Vergabe getrennter Aufträge vor, dass sich die anwendbaren vergaberechtlichen Vorschriften nach den Merkmalen des jeweiligen Einzelauftrags bestimmen.