§ 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU sowie von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU. Nummer 1 bestimmt, dass ein Auftrag, bei dem ein Auftragsteil die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt, ohne Anwendung des Teils 4 des GWB vergeben werden kann. Nach Nummer 2 kann ein Auftrag insgesamt gemäß den Vorschriften über
die Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge vergeben werden, wenn ein Auftragsteil in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fällt. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.