Begründung zu § 111 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GWB (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen)

§ 111 Absatz 3 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU sowie Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 2014/23/EU.

Die Vorschrift betrifft die Vergabe öffentlicher Aufträge, bei denen die verschiedenen Teile des Auftrags für ein und dieselbe Tätigkeit bestimmt sind, ein Auftragsteil jedoch in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs fällt und ein anderer Auftragsteil anderen vergaberechtlichen Vorschriften dieses Teils unterliegt. Für einen solchen Fall bestimmt die Vorschrift grundsätzlich, dass die Vergabe eines Gesamtauftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs unterliegt, ungeachtet des Werts derjenigen Teile, die an sich anderen rechtlichen Regelungen unterliegen würden.

Unterliegt ein Auftragsteil den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs und ein anderer Auftragsteil den Vorschriften über die Vergabe von 0Konzessionen, gilt dies allerdings nur, wenn der Wert des Auftragsteils, der unter die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs fällt, den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Andernfalls finden die Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen Anwendung.