§ 111 Absatz 4 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU sowie von Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU und von Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2014/23/EU. Die anwendbaren Vorschriften zur Vergabe eines gemischten öffentlichen Auftrags, der nicht objektiv trennbar ist, bestimmen sich grundsätzlich nach dem Hauptgegenstand des Auftrags. Für den besonderen Fall, dass ein Auftrag sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession als auch eines Lieferauftrags umfasst, wird der Hauptgegenstand anhand des geschätzten Wertes der Dienstleistungen oder der Lieferungen ermittelt.