§ 111 Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU sowie von Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/23/EU. Die Vorschrift stellt klar, dass die Entscheidung, einen Gesamtauftrag zu vergeben, nicht zur Umgehung von vergaberechtlichen Vorschriften erfolgen darf.