§ 111 Absatz 6 erklärt die Regelungen des Absatzes 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie des Absatzes 4 und 5, die sich aus Gründen der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit nur auf die Vergabe öffentlicher Aufträge beziehen, auf die Vergabe von Konzessionen für entsprechend anwendbar. Insofern dient Absatz 6 der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 2 bis 5 und Artikel 21 der Richtlinie 2014/23/EU.