§ 112 Absatz 1 regelt die Abgrenzung der anzuwendenden Vorschriften bei der Vergabe von Aufträgen, die neben einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 zumindest eine weitere Tätigkeit umfassen, die entweder dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2009/81/EG unterfallen oder außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinien liegen. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 6 und 26 der Richtlinie 2014/25/EU. Entsprechende Aufträge dürfen grundsätzlich entweder nach der jeweiligen
Tätigkeit getrennt oder als Gesamtauftrag vergeben werden.