§ 112 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU.
Wird ein Auftrag, der neben einer Sektorentätigkeit eine andere Tätigkeit umfasst, in Form getrennter Aufträge vergeben, sieht die Regelung vor, dass sich die anwendbaren Vorschriften für die einzelnen Aufträge nach den Merkmalen der jeweils betroffenen Tätigkeit bestimmen.