§ 112 Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU. Die Regelung stellt klar, dass die Entscheidung einen Gesamtauftrag zu vergeben, nicht zur Umgehung der Vorschriften des Teils 4 des GWB genutzt werden darf.