Begründung zu § 113 GWB (Verordnungsermächtigung)

§ 113 regelt die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung neu. Bislang waren die Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung in den bisherigen § 97 Absatz 6 und § 127 enthalten. So sind die bisherigen § 97 Absatz 6 und § 127 GWB die Grundlage der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung vom 23.9.2009 (SektVO), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 11.2.2003 und der Vergabeverordnung Verteidigung
und Sicherheit (VSVgV) vom 12.07.2012.

Die Inhalte der bisherigen §§ 97 Absatz 6, 127 GWB werden nunmehr vereinfacht und in § 113 zusammengeführt.

Dabei ergibt sich der Inhalt der Verordnungsermächtigung aus der Abgrenzung zum neuen Regelungsgehalt des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Wesentliche Inhalte der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU, die nunmehr einer Regelung im Gesetz selbst zugeführt werden, wie zum Beispiel der dynamische Verweis auf die EU-Schwellenwerte, sind folgerichtig nicht mehr Gegenstand der Verordnungsermächtigung.

Damit entfällt die bislang in § 127 Nummer 1 geregelte Ermächtigung zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Union. Auf der Grundlage der in § 183 aufgenommenen Regelung zum Korrekturmechanismus bedarf es auch nicht mehr der in § 127 Nummer 7 enthaltenen Ermächtigung zur Regelung eines freiwilligen Streitschlichtungsverfahrens der Europäischen Kommission. Weiterhin entfällt die bislang in § 97 Abs. 6 und § 127 Nummer 2 und 3 GWB systematisch angelegte Unterscheidung
zwischen der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Die Verordnungsermächtigung differenziert nur noch nach dem Auftragsgegenstand zwischen der Vergabe öffentlicher Aufträge – die auch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber umfasst – und der Vergabe von Konzessionen. Aus Gründen der Klarstellung greift die Ermächtigung lediglich gesondert die besonderen Anforderungen verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge in § 113 Satz 2 Nummer 7 auf. Schließlich
entfällt mangels Handlungsbedarfs die bislang in § 127 Nummer 6 GWB enthaltene Verordnungsermächtigung zur Regelung eines Verfahrens, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten können, dass ihr Vergabeverfahren vergaberechtskonform ist. Auch der Vertragsabschluss selbst unterliegt nicht dem Vergabe-, sondern dem Zivilrecht, so dass es der bislang in § 97 Absatz 6 GWB enthaltenen Verordnungsermächtigung zur Regelung des Vertragsabschlusses nicht mehr bedarf.

§ 113 bestimmt gemäß Artikel 80 Absatz 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der bislang in §§ 97 Absatz 6, 127 GWB geregelten Verordnungsermächtigungen. In § 113 Satz 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie der Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. § 113 Satz 2 Halbsatz 1 konkretisiert diese Ermächtigung dahin gehend, dass davon zum einen die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den  Auftragsgegenstand und zum anderen die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an das Vergabeverfahren erfasst ist. Klargestellt wird dadurch, dass sich die Verordnungsermächtigung nicht allein auf verfahrensmäßige Vorgaben, sondern auch auf materiell-rechtliche Anforderungen an den Auftragsgegenstand bezieht. Solche Anforderungen an den Auftragsgegenstand können zum Beispiel die bislang in § 4 Absatz 4 bis 6b und § 6 Absatz 2 bis 6 VgV geregelte Berücksichtigung der Energieeffizienz zu energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen
Geräten und Ausrüstungen im Rahmen der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen und die bislang in § 4 Absatz 7 bis 9 VgV geregelte Berücksichtigung von Energieverbrauch und Umweltauswirkung bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen sein. Diese Anforderungen an den Auftragsgegenstand können sich selbstverständlich zugleich als Anforderung an das Unternehmen im Vergabeverfahren (Eignungs- oder Zuschlagskriterien, Inhalt der Leistungsbeschreibung, Ausführungsbedingungen) auswirken. Weiterhin enthält § 113 Satz 2 Nummer 2, wie die Vorgängerregelung in § 97 Absatz 6 GWB, eine ergänzende Aufzählung, welche die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Anforderungen an das Vergabeverfahren weiter konkretisiert.