§ 113 Satz 2 Nummer 1 nimmt aus Gründen der Klarstellung die Befugnis zur Regelung der Schätzung des Auftragswertes von öffentlichen Aufträgen und des Vertragswertes von Konzessionen in die Verordnungsermächtigung auf.
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§ 113 Satz 2 Nummer 1 nimmt aus Gründen der Klarstellung die Befugnis zur Regelung der Schätzung des Auftragswertes von öffentlichen Aufträgen und des Vertragswertes von Konzessionen in die Verordnungsermächtigung auf.