Begründung zu § 113 Nr. 2 GWB (Verordnungsermächtigung)

§ 113 Satz 2 Nummer 2 greift die bislang in § 97 Absatz 6 GWB enthaltene Befugnis zur Regelung der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens auf. Zusätzlich werden Regelungen zur Leistungsbeschreibung, zu Nebenangeboten, zur Vergabe von Unteraufträgen sowie zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, genannt.