§ 113 Satz 2 Nummer 3 nimmt die Befugnis zur Regelung der von den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU vorgesehenen besonderen Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen sowie die zentrale Beschaffungstätigkeit gemäß § 120 Absatz 4 und deren Anforderungen in die Verordnungsermächtigung auf. In Bezug auf die elektronische Auftragsvergabe betrifft dies das dynamische Beschaffungssystem, die elektronische Auktion und den elektronischen Katalog. Unter den Begriff Sammelbeschaffungen fallen Regelungen
über Rahmenvereinbarungen und die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe sowie die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus werden von der Verordnungsermächtigung auch die Einzelheiten zur zentralen Beschaffungstätigkeit umfasst.