Begründung zu § 113 Nr. 4 GWB (Verordnungsermächtigung)

§ 113 Satz 2 Nummer 4 konkretisiert auf der Grundlage von § 97 Absatz 5 die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Befugnis zur Regelung der Einzelheiten des Sendens, Empfangens, des Weiterleitens und Speicherns von Daten in einem Vergabeverfahren, einschließlich der Kommunikation. Damit wird die Bundesregierung ermächtigt, die in den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU jeweils enthaltene Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation durch Rechtsverordnungen umzusetzen. Genannt werden auch die auf
Verordnungsebene zu treffenden Übergangsbestimmungen. Ab dem 18. April 2016 dürfen EU-weite Bekanntmachungen nur noch elektronisch beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eingereicht werden.

Die Bekanntmachungen müssen zwingend eine Internetadresse enthalten, unter der sämtliche Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mithilfe von IKT abgerufen werden können. Im weiteren Verfahren ist bis spätestens 18. April 2017 (zentrale Beschaffungsstellen) bzw. 18. Oktober 2018 (andere als zentrale Beschaffungsstellen) auch das Einreichungsverfahren ausnahmslos IKT-basiert auszugestalten. Diese unterschiedlichen Zeitpunkte, ab wann bestimmte Verpflichtungen einzuhalten sind, werden auf Verordnungsebene
festgelegt. Die unterschiedlichen Umsetzungsfristen für die Einführung der elektronischen Kommunikation, die die EU-Richtlinien ermöglichen, werden dabei voll ausgeschöpft. Auch die Ausnahmen von der elektronischen Kommunikation werden auf Verordnungsebene geregelt.