Begründung zu § 113 Nr. 5 GWB (Verordnungsermächtigung)

§ 113 Satz 2 Nummer 5 greift die bislang in § 97 Absatz 6 GWB enthaltene Befugnis zur Regelung der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags auf. Dies gilt insbesondere für Regelungen zu Vorgaben zu Eignungs- und Zuschlagskriterien, zu deren Ausgestaltung und zur Nachweisführung darüber. Im Rahmen der Nachweisführung wird (in Umsetzung von Art. 43 der Richtlinie 2014/24/EU) auch die Möglichkeit der Verwendung von Gütezeichen zur Nachweisführung geregelt werden.