§ 113 Satz 2 Nummer 6 nimmt aus Gründen der Klarstellung die Befugnis zur Regelung der Aufhebung des Vergabeverfahrens in die Verordnungsermächtigung auf.
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§ 113 Satz 2 Nummer 6 nimmt aus Gründen der Klarstellung die Befugnis zur Regelung der Aufhebung des Vergabeverfahrens in die Verordnungsermächtigung auf.