Begründung zu § 113 Nr. 7 GWB (Verordnungsermächtigung)

§ 113 Satz 2 Nummer 7 übernimmt die bislang in § 127 Nummer 3 GWB enthaltene Verordnungsermächtigung zur Regelung des Vergabeverfahrens für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104.

Die beispielhafte Aufzählung zur Konkretisierung der Verordnungsermächtigung dient der Klarstellung und konzentriert sich dabei auf die besonderen Aspekte des Vergabeverfahrens von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen.