Begründung zu § 113 Nr. 8 GWB (Verordnungsermächtigung)

§ 113 Satz 2 Nummer 8 fasst die bislang in § 127 Nummer 9 GWB enthaltene Befugnis zur Regelung des Freistellungsverfahrens für Sektorenauftraggeber und Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz sowie im bisherigen § 127 a Absatz 2 GWB enthaltene Befugnis zur Regelung der Einzelheiten der Kostenerhebung einschließlich von Vollstreckungserleichterungen zusammen. Dabei wird im Hinblick auf die Vergabe von Konzessionen der in Artikel 16 der Richtlinie 2014/23/EU vorgesehene Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, berücksichtigt.