§ 115 legt den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 fest. Danach findet Abschnitt 2 Anwendung auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99. Auf alle übrigen Vergaben findet Abschnitt 2 nur insoweit Anwendung als auf die jeweiligen Vorschriften gesondert verwiesen wird (z. B. in den §§ 142, 147 und 154). Abschnitt 2 dient damit im Kern der Umsetzung der wesentlichen Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU und bündelt erstmals alle zentralen Elemente des Vergabeverfahrens
im GWB. Abschnitt 2 ist untergliedert in den Unterabschnitt 1 zum Anwendungsbereich und den Unterabschnitt 2 zu Vergabeverfahren und Auftragsausführung.