Begründung zu § 116 Abs. 1 Buchstabe e GWB (Besondere Ausnahmen)

§ 116 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) gilt u. a. für die Gerichtsvollzieher, die einerseits ihre Tätigkeit als selbständiges Organ der Rechtspflege hoheitlich ausüben, andererseits aufgrund des Vollstreckungsauftrags an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden sind, wie diese sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten und den Dienstanweisungen des Gerichtsvollziehers nicht widersprechen.