Begründung zu § 118 Abs. 2 GWB (Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge)

§ 118 Absatz 2 bestimmt in Umsetzung der Vorgabe des Artikels 20 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, des Artikels 24 Satz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU sowie des Artikels 38 Absatz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, dass mindestens 30 Prozent der in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in den Unternehmen Beschäftigen Menschen mit Behinderung oder benachteiligte Personen sein müssen.