Begründung zu § 119 Abs. 4 GWB (Verfahrensarten)

Die Definition des nicht offenen Verfahren in § 119 Absatz 4 entspricht inhaltlich der Definition des bisherigen § 101 Absatz 3 GWB. Erstmals wird im Gesetz klargestellt, dass der Teilnahmewettbewerb nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien durchzuführen ist.