Die Definition des Verhandlungsverfahren in § 119 Absatz 5 entspricht der bisherigen Regelung des § 101 Absatz 5 GWB. Die Anpassungen sind sprachlicher Natur.
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Die Definition des Verhandlungsverfahren in § 119 Absatz 5 entspricht der bisherigen Regelung des § 101 Absatz 5 GWB. Die Anpassungen sind sprachlicher Natur.