§ 120 Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB. Entsprechend Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU wird ergänzt, dass die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren ausgestaltet ist.