§ 121 Absatz 3 stellt sicher, dass die Leistungsbeschreibung zwingend bereits den Vergabeunterlagen, die darüber hinaus auch noch weitere wesentliche Informationen zum Vergabeverfahren wie etwa den Vertragsentwurf enthalten, beizufügen ist.
T: +49-6203-9546 900 | kontakt@ams-rae.de
§ 121 Absatz 3 stellt sicher, dass die Leistungsbeschreibung zwingend bereits den Vergabeunterlagen, die darüber hinaus auch noch weitere wesentliche Informationen zum Vergabeverfahren wie etwa den Vertragsentwurf enthalten, beizufügen ist.