§ 121 führt den – bisher im vierten Teil des GWB nicht enthaltenen – zentralen Begriff der Leistungsbeschreibung ein und setzt damit Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU in Teilen um.
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§ 121 führt den – bisher im vierten Teil des GWB nicht enthaltenen – zentralen Begriff der Leistungsbeschreibung ein und setzt damit Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU in Teilen um.