Begründung zu § 133 Abs. 3 GWB (Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen)

Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass durch die Kündigung etwaige Schadensersatzansprüche unberührt bleiben. Im Rahmen des Schadensersatzrechts können die Verantwortlichkeiten und das (Mit-) Verschulden im Einzelfall gerecht gewertet werden.