§ 134 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 101a GWB. Die Vorschrift wurde strukturell und sprachlich überarbeitet. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 101a Absatz 1 GWB wurde zum besseren Verständnis in den neuen § 134 Absatz 1 und 2 übernommen. Der bisherige § 101a Absatz 2 GWB wurde in § 135 Absatz 3 Satz 1 überführt. Darüber hinaus wurden in den neuen § 134 Absatz 3 Satz 2 die Ausnahmen von der Informationspflicht bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG aus dem bisherigen § 36 Absatz 2 VSVgV in das GWB übernommen. Als berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen können in die Interessenabwägung gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG solche öffentlicher oder privater Unternehmen eingebracht werden.