Begründung zu § 138 Abs. 1 GWB (Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen)

§ 138 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU und entspricht inhaltlich dem bisherigen § 100b Absatz 6 GWB.