Begründung zu § 138 Abs. 2 Nr. 1 GWB (Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen)

§ 138 Absatz 2 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU. Der Begriff des verbundenen Unternehmens wird nunmehr zunächst anhand der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU definiert.