Begründung zu § 141 Abs. 2 GWB (Verfahrensarten)

§ 141 Absatz 2 dient der weiteren Umsetzung von Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU, der für Auftragsvergaben im Zusammenhang mit Sektorentätigkeiten im Vergleich zur Richtlinie 2004/17/EG mit der Innovationspartnerschaft eine weitere neue Verfahrensart vorsieht. Absatz 2 stellt zudem klar, dass das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnamewettbewerb ebenfalls nur bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen anwendbar ist.