§ 145 übernimmt den Inhalt des bisherigen § 100c Absatz 2 bis 4 GWB in eine gesonderte Vorschrift zu den besonderen Ausnahmen für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge. Wie nach der bisherigen Konzeption des GWB zu § 100 Absatz 3 bis 6 sowie § 100c kommt die Vorschrift zu den allgemeinen Ausnahmen des neuen § 107 neben § 145 zur Anwendung.