Begründung zu § 145 Nr. 5 GWB (Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen)

§ 145 Nummer 5 entspricht der bisherigen Ausnahme für Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsdienstleistungen des § 100c Absatz 2 Nummer 1 GWB und dient der Umsetzung von Artikel 13 Buchstabe h der Richtlinie 2009/81/EG.